Sekundenschlaf keine Ausrede

Gericht: BGH
Aktenzeichen: IV ZR 16/03
 
Wer bei Rot über die Ampel fährt und hinterher als Entschuldigung einen krankheitsbedingten "Sekundenschlaf" angibt, muss dies gegenüber seiner Versicherung auch beweisen können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in einem von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil einer Versicherung im Streit um einen Unfall Recht, den der Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft mit seinem Firmenwagen verursacht hatte. Er war bei Rot über zwei aufeinander folgende Kreuzungen gefahren und hatte dabei ein anderes Auto gerammt. Von seiner Vollkaskoversicherung wollte er den Schaden in Höhe von 5.500 Euro an seinem Wagen ersetzt haben - was diese wegen "grober Fahrlässigkeit" ablehnte. Mit seinem Einwand, er habe - zur Zeit des Unfalls noch unerkannt - an einer "Schlafapnoe" (Atemstörung während des Schlafs) gelitten und deshalb kurzzeitig das Bewusstsein verloren, drang er vor Gericht nicht durch. Laut BGH trägt er für solche Ausfallerscheinungen die alleinige Beweislast. Einen Beweis für seine Schlafapnoe habe er jedoch nicht vorgelegt. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte zum Beispiel auf eine Krankheit hindeuteten, müsse die Versicherung ihrerseits nachweisen, dass ihre Einstandspflicht wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. Der Hinweis auf eine angeblich ohne Vorankündigung aufgetretene Störung reichte den Karlsruher Richtern nicht.
 
Keinen Versicherungsanspruch bei Autorennen

Gericht: BGH Karlsruhe
Aktenzeichen: VI ZR 321/02
 
Bei sportlichen Veranstaltungen haben die Teilnehmer weder gegenseitigen Schadensanspruch, noch muss eine Haftpflichtversicherung eintreten. Auf diese Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. In dem zu Fall ging es um eine von einem Porsche Club veranstaltete "Gleichmäßigkeitsprüfung". Nach dem Reglement der Veranstaltung mussten die Teilnehmer innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen, bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit. Zum Unfall kam es, als ein Fahrer versuchte, ein anderes Fahrzeug in einer Schikane links zu überholen. Dabei drehte er sich und beschädigte das andere Fahrzeug erheblich. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers sollte nun 25.000 Euro zahlen und weigerte sich. Der BGH gab der Versicherung nun Recht. Es handelte sich bei der Veranstaltung um ein "Rennen", weil der Erfolg des einzelnen Teilnehmers darauf ausgerichtet war, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Die Klage gegen den Haftpflichtversicherer war deshalb schon unbegründet, weil er sich auf einen sogenannten Risikoausschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen kann. Der BGH betonte, dass Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, wie etwa einem Fußballspiel, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Es verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Mitspieler in Anspruch nimmt, obschon er in dieselbe Lage hätte kommen können. Anderes gilt nur, wenn der Mitspieler in erheblicher Weise gegen die Regeln des Wettkampfs verstoßen hat. Diese Grundsätze gelten allgemein für alle Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential gelten, so der BGH weiter. Auch für Rennveranstaltungen.
 
Unerfahrenheit schützt vor Strafe nicht

Gericht: OLG Rostock
Aktenzeichen: 6 U 249/01
 
Fehlende Ortskenntnisse oder Fahrpraxis im Großstadtverkehr kann einen so genannten Rotlichtverstoß grundsätzlich nicht entschuldigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hervor, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) vorgestellt haben. Vielmehr handele der Autofahrer auch in diesem Fall grob fahrlässig, so dass die Versicherung leistungsfrei werde, heißt es in dem Urteil. Das Gericht wies mit seinem Spruch die Klage eines Fahrzeughalters gegen dessen Vollkaskoversicherung ab. Der Kläger hatte in einer für ihn fremden Großstadt kurz vor einer Kreuzung auf Zuruf seiner Beifahrerin, die den Stadtplan hielt, plötzlich die Spur gewechselt, um nach rechts abbiegen zu können. Dabei übersah er die auf "Rot" geschaltete Ampel und kollidierte im Kreuzungsbereich mit einem anderen Wagen. Die Versicherung hielt ihm grobe Fahrlässigkeit vor und weigerte sich, den Schaden des Klägers zu begleichen. Zu Recht, urteilte das OLG Rostock. Gerade die fehlende Ortskenntnis und die mangelnde Fahrpraxis in dieser Stadt hätten den Kläger zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht veranlassen müssen.
 
In Baustellenbereich höheres Risiko

Gericht: LG Mühlhausen
Aktenzeichen: 2 S 22/02
 
In einem Autobahn-Baustellenbereich mit verengten Fahrspuren trifft den Überholenden ein höheres Haftungsrisiko als den Überholten. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Mühlhausen, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlicht haben. Die Entscheidung bezog sich auf einen Unfall, bei dem ein Auto auf der nur zwei Meter breiten Überholspur mit dem überholten Gespann (Personenwagen und Anhänger) seitlich kollidiert war. Dessen Fahrspur war 2,50 Meter breit. Trotz der Einschaltung eines Sachverständigen konnte das Gericht in der Beweisaufnahme kein überwiegendes Verschulden eines der beiden unfallbeteiligten Fahrer feststellen. So blieb insbesondere unklar, wer auf die Fahrbahn des Anderen geraten war. Das Gericht musste die Haftungsfrage daher nach der „Betriebsgefahr“ beider Fahrzeug bemessen und kam im Ergebnis dazu, dem Überholenden 60 Prozent des Gesamtschadens zuzurechnen. Dieser nämlich habe seinen Wagen in eine „sehr gefahrenträchtige Situation hineingefahren“, wie es in dem Urteil hieß. Angesichts der nur zwei Meter breiten Fahrbahn und einer Fahrzeugbreite von 1,70 bis 1,80 Meter hätten dem Überholenden links und rechts nur je zehn bis fünfzehn Zentimeter zur Verfügung gestanden. „Dass dabei schon die geringste Konzentrationsschwäche zu einer Berührung mit dem Überholten führen konnte, liegt auf der Hand“, hieß es in dem Urteil.
 
Panikbremsung - Auffahrender nicht immer Schuld

Gericht: AG München
Aktenzeichen: 345 C 10019/01
 
Wenn an einer „grünen“ Ampel ein Autofahrer ohne jeden erkennbaren Grund plötzlich abbremst, trifft den Fahrer des nachfolgenden Autos bei einem Auffahrunfall in der Regel keine Schuld. Dies hat das Amtsgericht (AG) München in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, wie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) berichten. In dem Fall waren mehrere Autos an einer Kreuzung auf der Linksabbiegerspur losgefahren, als für sie die Ampel auf „Grün“ gesprungen war. Der Fahrer des ersten Wagens machte plötzlich eine Vollbremsung, weil die Ampel für den Geradeaus-Verkehr auf „Rot“ umgeschaltet hatte und er dachte, dies gelte auch für die Abbiegespur. Der Wagen dahinter fuhr auf. Für dessen Fahrer sei das Bremsmanöver völlig unvorhersehbar und damit ein „unabwendbares Ereignis“ gewesen, entschied das Gericht, das dem Vorausfahrenden ein 100-prozentiges Verschulden an der Kollision anlastete. Zwar sei der Hintermann objektiv mit zu geringem Abstand hinter dem anderen Wagen hergefahren. „dies ist jedoch im Großstadtverkehr zulässig, weil an einer Ampel so angefahren werden darf, wie die Fahrzeug stehen - sonst würde die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert“, hieß es in dem Urteil.
 
Schlägerei nach Unfall - Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen

Gericht: OLG Saarbrücken
Aktenzeichen: 5 W 223/01
 
Wenn sich nach einem Unfall die Kontrahenten in die Haare geraten und es zu Handgreiflichkeiten kommt, muss die Verkehrs-Haftpflichtversicherung nicht für daraus resultierende Verletzungen zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. Den entsprechen Beschluss teilten jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mit. In dem Fall war ein junger Autofahrer rückwärts in eine Parklücke gesetzt und hatte dabei einen Fußgänger angefahren. Dieser schlug aus Wut auf das Autodach, woraufhin der Fahrer ausstieg und sich mit dem Mann sowie dessen Ehefrau eine Rangelei lieferte. Schließlich stieß der Fahrer den Fußgänger zu Boden, wobei sich dieser einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. In einem gerichtlichen Vergleich vor Gericht verpflichtete sich der Fahrer, dem Fußgänger 7.000 Mark Schadensersatz zu zahlen. Diese Summe wollte er anschließend von seiner Verkehrs-Haftpflichtversicherung zurück haben. Das OLG widersprach diesem Ansinnen. Die Schlägerei nach dem Unfall sei keine Handlung, die versicherungsrechtlich dem „Gebrauch des Fahrzeugs“ zuzuordnen sei, hieß es in dem Beschluss. Nur das Risiko des Autos oder ein „typisches Fahrerhandeln“ seien vom Deckungsschutz der Kfz-Haftpflicht umfasst. Ein tätlicher Angriff aber „ist etwas, was auch jedem anderen passieren kann, ohne dass er ein Kraftfahrzeug gebraucht“, stellten die Richter fest. Solche Risiken seien beispielsweise durch die Privathaftpflichtversicherung abzudecken.
 
Kollision auf Supermarkt-Parkplatz

Gericht: AG Stadtroda
Aktenzeichen: 2 C 835/00
 
Bei Kollisionen auf Supermarkt-Parkplätzen neigen die Gerichte in den meisten Fällen dazu, die Haftung zwischen den Streitparteien im Verhältnis 50:50 zu teilen. Grund dafür ist eine gestiegene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die von der Justiz allen Nutzern eines solchen Parkplatzes verlangt wird. Dies ist auch Tenor eines von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilten Urteils des Amtsgerichts (AG) Stadtroda. Hier war es zu einer "klassischen" Parkplatz-Karambolage gekommen: Zwei Autofahrer setzten rückwärts aus ihren Parklücken und prallten mit den Heckpartien ihrer Autos zusammen. Der Schaden betrug insgesamt rund 8.000 Mark. Streitig war nun, ob einer der beiden zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden hatte und ob der andere Kontrahent mit Erfolg geltend machen konnte, ihm sei durch einen Abstellplatz für Einkaufswagen die Sicht genommen worden. Die Beweisaufnahme gab weder für die eine noch für die andere Argumentation ein schlüssiges Ergebnis. Somit galt aus Sicht des Gerichts wieder der Halbe-Halbe-Grundsatz: "Soweit keine weiteren, eine andere Beurteilungen rechtfertigenden Umstände ersichtlich sind, ist regelmäßig von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen", hieß es in dem Urteil. Redlich geteilt wurden schließlich auch die Gerichtskosten.
 
Schuldfrage bei Notbremsungen für Tiere

Gericht: LG Koblenz
Aktenzeichen: 12 S 130/00
 
Wer beim plötzlichen Auftauchen vor Tieren auf der Fahrbahn sofort auf die Bremse tritt, trägt nicht automatisch die Schuld, wenn es zum Auffahrunfall kommt. Auf dieses Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz machen die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) aufmerksam. In dem Fall hatte ein Autofahrer spontan wegen einer auf die Straße gelaufenen Katze gebremst. Bleibt dem abbremsenden Fahrer keine Möglichkeit, zwischen dem Überfahren des Tieres und einer möglichen Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs abzuwägen, dann ist von einem zwingenden Grund für die Notbremsung auszugehen, so die Koblenzer Richter. Allerdings dürften Verkehrsteilnehmer nicht grundsätzlich für kleinere Tiere abrupt abbremsen - entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls, wobei die Größe des Tieres keine Rolle spiele. Bei plötzlichen Hindernissen auf der Fahrbahn stellt der sofortige Tritt auf die Bremse den Angaben zufolge eine spontane, reflexartige Reaktion dar, die auch einem besonders aufmerksamen Kraftfahrer unterlaufen könne. Der Fahrer müsse sich dann auch nicht die eigene Betriebsgefahr, die generell bei Unfällen mit 25 Prozent veranschlagt wird, auf den eingetretenen Schaden anrechnen lassen. Das Abbremsen vor der Katze sei nämlich ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, so das Gericht.
 
Nur der Letzte ist immer schuld 

Gericht: OLG Frankfurt/ Main
Aktenzeichen: 7 U 105/01
 
Bei einem Serienauffahrunfall gilt nur für den letzten Unfallfahrer immer die Vermutung, aus Unaufmerksamkeit, wegen zu hoher Geschwindigkeit oder eines zu geringen Sicherheitsabstands aufgefahren zu sein. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Für die übrigen Beteiligten könne davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Das Gericht sprach einer Autohalterin nur einen Teil des Schadenersatzanspruchs zu, die sie nach einem Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten gegen einen anderen Autofahrer geltend gemacht hatte. Der beklagte Autofahrer war auf das Fahrzeug der Frau aufgefahren. Unklar war aber, ob sein Wagen von einem nachfolgenden Auto auf den der Klägerin geschoben worden war. In ihrem Urteil betonten die Richter, den aufgefahrenen Fahrer treffe in diesem Fall nicht wie sonst bei einem Auffahrunfall die alleinige Haftung. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass er erst von dem nachfolgenden Fahrzeug auf den Wagen der Klägerin geschoben worden sei.
 
Auf Parkplätzen gilt gegenseitige Rücksichtnahme

Gericht: LG Hanau
Aktenzeichen: 1 O 1063/00
 
Auf privaten Parkplätzen gelten zwischen Autofahrern nicht die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerten Spezialregeln, beispielsweise für die Vorfahrt. Vielmehr gilt hier das in § 1 StVO verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Darauf hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hingewiesen. Dieser Grundsatz wurde jetzt noch einmal in einem Urteil des Landgerichts Hanau verdeutlicht. In dem Fall war eine Autofahrerin aus einer Parklücke in die Ausfahrt zurückgesetzt. Eine andere Fahrerin rammte sie. Anschließend stritten sich beide Parteien im Klageverfahren um die Verursacherfrage der Kollision. Das Gericht betonte, auf Parkplätzen seien die gegenseitigen Rücksichtspflichten erhöht. Es ging deshalb bei der Haftungsverteilung von 60 Prozent zu Lasten der rückwärts gefahrenen Beklagten und zu 40 Prozent zu Lasten der Klägerin aus. Die Beklagte hätte beim Ausfahren aus der Parklücke den Vorrang der Klägerin auf der Fahrbahn beachten müssen, hieß es. Letztere allerdings hätte umsichtig genug fahren müssen, um die zurücksetzende Beklagte rechtzeitig erkennen und bremsen zu können.
 
Hunde gehören im Auto gesichert

Gericht: OLG Nürnberg
Aktenzeichen: Az.: 8 U 2819/96

Hundebesitzer, die ihren vierbeinigen Liebling im Auto transportieren, sollten unbedingt daran denken, diesen ausreichend abzusichern. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg haben die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) hingewiesen. Ganz gleich, ob der Hund Autofahren mag oder nicht, ob er für gewöhnlich still auf den Polstern kauert oder freudig bellend aus dem Fenster schaut: Stets bleibt sein Verhalten zu einem bestimmten Grad unberechenbar. Stellt sich heraus, dass ein ungesichertes Tier zum Crash geführt hat, so kommt die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden auf. Bei dem zu beurteilenden Fall hatte sich der Wagen eines Hundebesitzers überschlagen, nachdem der sonst lammfromme Hund unvermittelt ins Lenkrad gesprungen war. Trotz Vollkasko- Schutz weigerte sich die Versicherung zu zahlen - zu Recht, wie die Richter befanden. Ihre Begründung: Bei einem Tier müsse jederzeit mit unvorhersehbarem Verhalten gerechnet, der Vierbeiner daher in jedem Fall im Fahrzeug gesichert werden. Zur Sicherung von Hunden oder vergleichbar großen Tieren können zum Beispiel Netze, Gitter oder spezielle Gurtsysteme benutzt werden OLG Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96, vom o2.o5.'oo
 
Vorsicht beim Überholen

Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 14 U 179/98

Beim Überholen ist besondere Vorsicht geboten, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung. Ein Autofahrer hatte mit seinem Fahrzeug zum Überholen einer Kolonne angesetzt, die hinter einem Laster her schlich. Ein anderes Fahrzeug in der Kolonne zog plötzlich nach links zum Mittelstreifen mit gesetztem Blinker. Durch den Schreck zog der überholende Fahrer nach links und landete im Graben. Den dadurch entstandenen Sachschaden von mehr als 10.000 DM machte er bei dem Fahrer geltend, durch dessen Fahrmanöver er sich zum Ausweichen genötigt sah. Die Richter gaben dem Kläger jedoch nur teilweises Recht. Sie bestätigten, dass er mit dem Überholen der Fahrzeugkolonne beginnen durfte, weil er als erster ausgeschert war. Entsprechend warfen sie dem Beklagten vor, dass er durch sein Blinken den Anderen irritiert habe. Zwar könne niemandem vorgeworfen werden, bis an die Mittellinie heranzufahren, um sowohl den entgegenkommenden wie rückwärtigen Verkehr zu beobachten, solange der Beginn des Überholmanövers aber noch nicht feststehe, dürfe der Blinker noch nicht gesetzt werden. Der Geschädigte habe jedoch damit rechnen müssen, dass auch andere Autofahrer in der Kolonne sich durch den Lastwagen aufgehalten fühlten und zum Überholen ansetzen könnten. Daher werteten die Richter das rapide Ausweichmanöver als Überreaktion. Aus diesem Grund muss er sich mit der Erstattung nur der Hälfte der Reparaturkosten durch die gegnerische Versicherung begnügen.
 
Autofahrer muß Wildunfall beweisen

Gericht: OLG Thüringen
Aktenzeichen: 4 U 1639/98

Zur Erstattung von Rettungskosten nach einem Wildunfall muß der Autofahrer beweisen, daß er einem Großwild auswich und der Unfall unvermeidbar war. Eine Beweiserleichterung, wie beispielsweise bei der Einbruchdiebstahlver-sicherung oder der Kraftfahrtversicherung ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall konnte der Autofahrer nicht nachweisen, daß er einem Reh ausweichen mußte . Das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte lediglich ein Ausweichmanöver des Klägers nach links. Der Grund dafür war offen geblieben. Die Teilkaskoversicherung verweigerte deshalb die Regulierung. Auch die Richter des OLG Jena bestätigten, der Versicherungsnehmer muß in vollem Umfang seine Ansprüche belegen. Bei einem Zusammenstoß mit Haarwild, bei dem das Tier nicht aufgefunden wurde, durch Spuren am Auto oder auf der Fahrbahn. In Fällen ohne direkten Kontakt durch Zeugenaussagen. Die Konstellation, daß dem Versicherungsnehmer weder Spuren noch Zeugen zum Beweis angeführt werden können, beurteilte der Senat als sehr unwahrscheinlich. Vielmehr seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen Autofahrer Kleintieren wie Katzen, Kaninchen oder ähnlichem auswichen.

Quelle: 
http://www.recht-und-verkehr.de/

 

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Nachfolger von KFZ Peter Weiß

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