Wer den Sachverständigen beauftragt
 
Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.
Beim Haftpflichtschaden muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer für den Schaden des Geschädigten aufkommen. Beim Kaskoschaden erbringt der Versicherer des unfallversicherten Fahrzeugs gegenüber dem Versicherungsnehmer die bedingungsgemäß geschuldete Leistung.
 
Nach dem Verkehrsunfall
 
Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.

Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Tipp: Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden z.B. Haushaltsführungskosten zustehen?

Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:

1. Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.

2. Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.

3. Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!

4. Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.

5. Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!

6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.

7. Lassen Sie sich vor Ort von nichts und von niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine „kostenlosen“ Angebote von unseriösen „Unfallhelfern“ (Abschleppunternehmen, Werkstätten, Mietwagenfirmen) an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.

8. Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung z.B. über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.

9. Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt!

Quelle: http://www.recht-und-verkehr.de/

 

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Nachfolger von KFZ Peter Weiß

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